Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Faktor Nord und ihren Kunden über Beratung, Workshops, Odoo-Einführungen, Betreuung und Support sowie KI- und Automatisierungslösungen. Ergänzend gelten die Besonderen Bedingungen in Teil B für die jeweilige Leistungsart.
(2) Faktor Nord schließt Verträge nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Maßgeblich ist die Fassung dieser AGB, auf die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag verwiesen wird. Fehlt ein solcher Verweis, gilt die bei Vertragsschluss unter faktor-nord.de/agb veröffentlichte Fassung. Frühere Fassungen bleiben dort abrufbar.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Faktor Nord ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen, insbesondere das Angebot mit Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien, (b) die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, (c) Teil B dieser AGB, (d) Teil A dieser AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote von Faktor Nord sind 30 Tage verbindlich, soweit darin nichts anderes steht. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform oder online im Kundenportal von Faktor Nord annimmt, etwa durch Bestätigung oder digitale Unterschrift, oder wenn Faktor Nord einen Auftrag des Kunden bestätigt.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot und den darin genannten Unterlagen, etwa einem Workshop-Bericht oder einer Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht genannt sind, schuldet Faktor Nord nicht.
(3) Faktor Nord schuldet einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, etwa Zeit- oder Kostenersparnisse, nur, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart ist.
§ 3 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde benennt eine Ansprechperson, die Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
(2) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit, was Faktor Nord für die Leistung benötigt: Informationen, Daten, Zugänge (auch Fernzugriff), Testpersonen und Entscheidungen. Für die inhaltliche Richtigkeit der gelieferten Daten ist der Kunde verantwortlich.
(3) Für die regelmäßige Sicherung seiner Daten sorgt der Kunde, auch über seinen Hosting-Anbieter, etwa Odoo S.A. bei Odoo.sh. Faktor Nord übernimmt Datensicherungen nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Vor Datenmigrationen und Updates von Produktivsystemen legt Faktor Nord eine zusätzliche Sicherung an, soweit die Systemumgebung dies zulässt.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich Termine entsprechend. Faktor Nord kann den dadurch entstehenden Mehraufwand nach Aufwand berechnen.
§ 4 Termine
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sie verlängern sich um Zeiten, in denen Faktor Nord auf Mitwirkung oder Entscheidungen des Kunden wartet, und um Zeiten höherer Gewalt.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Festpreisprojekte werden nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan in Abschlägen nach Meilensteinen berechnet. Fehlt ein Zahlungsplan, kann Faktor Nord Abschläge in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Workshops und Beratungspakete werden vor dem Termin berechnet.
(3) Leistungen nach Aufwand werden in Einheiten von 15 Minuten erfasst und monatlich mit Leistungsnachweis berechnet.
(4) Reisezeit und Reisekosten werden nach Angebot berechnet. Ohne Vereinbarung gilt: Reisezeit zu 50 % des Stundensatzes, Fahrtkosten 0,50 € je km; Termine vor Ort im Umkreis von 30 km um Ihlow ohne Reisekosten.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(6) Ist der Kunde mehr als 30 Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Faktor Nord weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Ausgleich zurückhalten.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Änderungswünsche des Kunden richtet er in Textform an Faktor Nord. Faktor Nord teilt innerhalb von 5 Werktagen mit, wie sich die Änderung auf Aufwand, Preis und Termine auswirkt.
(2) Eine Änderung wird erst nach Freigabe in Textform umgesetzt. Bis dahin gilt der bisherige Leistungsumfang.
§ 7 Subunternehmer
Faktor Nord darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen, insbesondere freie Entwickler mit Sitz in der EU. Faktor Nord bleibt für deren Leistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich. Erhalten Subunternehmer Zugang zu personenbezogenen Daten, gelten die Regeln der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 8 Keine Steuer- und Rechtsberatung
(1) Faktor Nord erbringt keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 5 StBerG und keine Rechtsberatung.
(2) Wahl und Ausgestaltung des Kontenrahmens, individuelle Konten, Steuerzuordnungen, Kontierungs- und Buchungsregeln sowie steuerliche Meldungen legt der Steuerberater des Kunden fest. Faktor Nord setzt diese Vorgaben ausschließlich technisch um. Ohne schriftliche Vorgabe des Steuerberaters richtet Faktor Nord diese Bereiche nicht ein.
(3) Faktor Nord sichert keine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne der GoBD zu. Dafür ist allein der Kunde verantwortlich. Faktor Nord schafft die technischen Voraussetzungen nach Vorgabe des Kunden und seines Steuerberaters.
§ 9 Odoo, Drittsoftware und Drittanbieter
(1) Lizenzen für Odoo Enterprise und das Hosting auf Odoo.sh erwirbt der Kunde direkt bei Odoo S.A. Es gelten ausschließlich die Bedingungen von Odoo S.A., auch für Preise, Preisänderungen, Verfügbarkeit und Support. Faktor Nord ist Partner von Odoo S.A. und erhält von Odoo eine Provision auf Lizenzen, die der Kunde über Faktor Nord bezieht. Für den Kunden entstehen dadurch keine Mehrkosten.
(2) Dasselbe gilt für andere Drittanbieter, mit denen der Kunde selbst Verträge schließt, etwa für Server, Zahlungsdienste, TSE, KI-Modelle oder Automatisierungssoftware. Faktor Nord haftet nicht für deren Leistungen und ist nicht für Änderungen verantwortlich, die diese Anbieter vornehmen.
(3) Für Module aus dem Odoo App Store und andere Fremdmodule, die Faktor Nord nicht ändert, übernimmt Faktor Nord keine Gewährleistung. Ihre Lizenzkosten trägt der Kunde. Bekannte Fehler solcher Module teilt Faktor Nord mit.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) An Arbeitsergebnissen, die Faktor Nord individuell für den Kunden erstellt, insbesondere Custom-Module, Workflows, Konfigurationen und Dokumentationen, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht. Es umfasst das Recht, die Ergebnisse zu bearbeiten und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet.
(2) Der Kunde darf das Nutzungsrecht an mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) sowie bei einer Übertragung seines Betriebs oder Betriebsteils übertragen. Eine Weitergabe an Dritte zum Vertrieb ist nicht gestattet.
(3) Wiederverwendbare Bausteine, Vorlagen, Werkzeuge und das Know-how von Faktor Nord bleiben bei Faktor Nord. Soweit sie in Arbeitsergebnissen enthalten sind, gilt für ihre Nutzung im Rahmen dieser Ergebnisse Abs. 1 entsprechend.
(4) Ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält der Kunde nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Für Odoo, Open-Source-Komponenten und Drittsoftware gelten deren Lizenzbedingungen.
§ 11 Übergabe und Anbieterwechsel
(1) Quellcode individueller Module liegt in einem Repository, auf das der Kunde Zugriff erhält. Das Odoo.sh-Projekt und die Verträge mit Drittanbietern laufen auf den Kunden.
(2) Bei Vertragsende übergibt Faktor Nord auf Wunsch innerhalb von 10 Werktagen den aktuellen Quellcode, die Dokumentation und die für den Weiterbetrieb erforderlichen Zugangsinformationen, damit ein anderer Dienstleister weiterarbeiten kann. Voraussetzung ist, dass alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Die Übergabe ist kostenfrei, soweit sie keinen besonderen Aufwand erfordert.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Verarbeitet Faktor Nord personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(2) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich, nutzen sie nur für die Vertragsdurchführung und schützen sie angemessen. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Preisdaten, Quellcode und Zugangsdaten. Die Pflicht gilt während des Vertrags und 3 Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse, solange sie geheim sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 13 Gewährleistung
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass Faktor Nord zunächst nach eigener Wahl nachbessert oder neu liefert.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 1, für arglistig verschwiegene Mängel und für Garantien.
(3) Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelmeldung heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den Faktor Nord einstehen muss, etwa bei einem Bedienfehler oder einem Fehler in Drittsoftware, kann Faktor Nord den Prüfaufwand nach Aufwand berechnen. Das gilt nicht, wenn der Kunde dies auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte.
§ 14 Haftung
(1) Faktor Nord haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus übernommenen Garantien, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Faktor Nord nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch bis 1.000.000 € je Schadensfall. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet Faktor Nord nur bis zur Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung angefallen wäre, wenn die Daten nach § 3 Abs. 3 regelmäßig gesichert worden wären. Das gilt nicht, soweit Faktor Nord die Datensicherung übernommen hat.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für die persönliche Haftung von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen von Faktor Nord.
§ 15 Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen
(1) Betreuungs- und Supportverträge laufen auf unbestimmte Zeit. Der Kunde kann sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, Faktor Nord mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Abweichende Laufzeiten, etwa vergünstigte Jahresverträge, werden im Angebot vereinbart.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Preise für Dauerverträge kann Faktor Nord mit einer Ankündigung von mindestens 6 Wochen in Textform anpassen, höchstens einmal in 12 Monaten. Der Kunde kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
(4) Faktor Nord kann diese AGB für laufende Dauerverträge ändern, soweit die Änderung weder die Hauptleistungen noch die Vergütung betrifft. Faktor Nord teilt die Änderung mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Änderung als angenommen; darauf weist Faktor Nord in der Mitteilung ausdrücklich hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
§ 16 Referenzen
Faktor Nord darf den Kunden mit Namen als Referenz nennen. Logo, Zitate und Fallstudien verwendet Faktor Nord nur nach Freigabe in Textform. Der Kunde kann der Nennung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Kündigungen, Mängelrügen und Freigaben bedürfen der Textform. Individuelle Absprachen haben Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist Aurich, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Teil B – Besondere Bedingungen
B1 Beratung und Workshops
(1) Beratungen und Workshops sind Dienstleistungen. Geschuldet sind die Durchführung und die im Angebot genannten Ergebnisunterlagen, etwa ein Bericht oder ein Fahrplan. An diesen Unterlagen erhält der Kunde ein Nutzungsrecht nach § 10; er darf sie auch mit anderen Anbietern verwenden.
(2) Ob und in welcher Höhe ein Workshop auf ein Folgeprojekt angerechnet wird, regelt das Angebot.
(3) Der Kunde kann einen vereinbarten Termin bis 21 Tage vorher kostenfrei absagen und bis 8 Tage vorher einmalig kostenfrei verschieben. Bei einer späteren Absage berechnet Faktor Nord 50 % des Preises, ab 7 Tagen vor dem Termin 90 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Kann Faktor Nord einen Termin, etwa wegen Krankheit, nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin vereinbart. Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet oder auf Wunsch erstattet.
B2 Odoo-Einführung
(1) Die Einführung ist ein Werkvertrag. Geschuldet sind Einrichtung, Konfiguration und Anpassung von Odoo nach dem Angebot und den vereinbarten Abnahmekriterien. Die Funktionen des Odoo-Standards stellt Odoo S.A. bereit; ihre Änderung durch Odoo ist nicht Gegenstand der Leistung.
(2) Vor Projektstart legen die Parteien die Abnahmekriterien je Phase in Textform fest. Jede Phase wird gesondert abgenommen.
(3) Nach Fertigstellung einer Phase fordert Faktor Nord den Kunden in Textform zur Abnahme auf und setzt eine Frist von 10 Werktagen. Der Kunde prüft anhand der Abnahmekriterien, nach Möglichkeit in einem gemeinsamen Abnahmetest. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern; diese werden in eine Restpunkteliste mit Frist aufgenommen. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Phase als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf diese Folge weist Faktor Nord in der Aufforderung ausdrücklich hin.
(4) Für die Datenübernahme liefert der Kunde seine Daten im vereinbarten Format. Für deren inhaltliche Richtigkeit bleibt er verantwortlich. Faktor Nord prüft die Übernahme anhand von Stichproben. Bereinigung und Vervollständigung von Altdaten sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.
(5) Bei Schulungen schuldet Faktor Nord die Einweisung im vereinbarten Umfang, nicht einen bestimmten Lernerfolg.
(6) Updates auf eine neue Hauptversion von Odoo und die dafür nötige Anpassung individueller Module sind nicht Teil der Einführung. Sie werden gesondert angeboten.
(7) Nach der Abnahme gilt die im Angebot vereinbarte Nachbetreuungszeit. Danach erfolgen Unterstützung und Änderungen nach B3 oder als gesonderter Auftrag.
B3 Betreuung und Support
(1) Betreuung und Support sind Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Anwenderunterstützung, Fehleranalyse, kleinere Anpassungen, Pflege der von Faktor Nord erstellten Module und die Abstimmung mit dem Support von Odoo S.A.
(2) Abgerechnet wird nach Aufwand nach § 5 Abs. 3 oder über ein im Angebot vereinbartes Monatskontingent. Nicht genutzte Kontingentstunden werden bis zu drei Monate übertragen und verfallen danach, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vertragsende werden offene Stunden nicht erstattet.
(3) Anfragen stellt der Kunde über den vereinbarten Kanal. Servicezeiten sind montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr außer an Feiertagen in Niedersachsen. Reaktionszeiten gelten nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind; sie bezeichnen den Beginn der Bearbeitung, nicht die Lösung.
(4) Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Leistungen nach § 8, der Betrieb von Odoo.sh und anderen Drittdiensten, Updates auf neue Hauptversionen, neue Funktionen (dazu § 6) sowie Hardware.
(5) Änderungen an Produktivsystemen setzt Faktor Nord in einer Entwicklungsumgebung um, testet sie in einer Testumgebung (bei Odoo.sh: Staging) und übernimmt sie erst danach in die Produktion. Änderungen, die Abläufe des Kunden betreffen, gibt der Kunde vorher in der Testumgebung frei. Bei dringenden Störungen des laufenden Betriebs kann Faktor Nord nach Abstimmung mit dem Kunden davon abweichen.
B4 KI und Automatisierung
(1) Faktor Nord konzipiert, richtet ein und betreut Automatisierungen und KI-Anwendungen. Ob dies als Werk mit Abnahme oder als Dienstleistung erfolgt, regelt das Angebot. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme anhand vereinbarter Testfälle; ein Kriterium kann eine Trefferquote sein.
(2) Automatisierungen und KI-Anwendungen laufen in Systemen und Konten des Kunden, etwa seiner eigenen n8n-Instanz, seinem Server und seinen Verträgen und API-Schlüsseln bei KI-Anbietern. Laufende Kosten dieser Dienste, auch verbrauchsabhängige Kosten und Guthaben, trägt der Kunde. Auf Wunsch richtet Faktor Nord Budgetgrenzen ein. Faktor Nord stellt keine n8n-Instanz als Dienst für den Kunden bereit.
(3) Ausgaben generativer KI können fehlerhaft, unvollständig oder nicht reproduzierbar sein. Faktor Nord schuldet die vereinbarte Einrichtung einschließlich der vereinbarten Prüf- und Freigabeschritte, nicht die inhaltliche Richtigkeit einzelner KI-Ausgaben. Ausgaben mit Wirkung nach außen sowie buchhaltungs- oder steuerrelevante Vorgänge gibt der Kunde vor ihrer Verwendung frei, sofern nicht ausdrücklich eine automatische Verarbeitung vereinbart ist. Die Haftung für eigene Fehler von Faktor Nord nach § 14 bleibt unberührt.
(4) Der Kunde nimmt die Lösungen unter eigenem Namen in Betrieb und ist Betreiber im Sinne der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Faktor Nord bringt keine KI-Systeme unter eigenem Namen in Verkehr. Ein Einsatz in Hochrisikobereichen nach Anhang III der KI-Verordnung, etwa bei Personalauswahl oder Kreditwürdigkeit, erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Transparenzpflichten gegenüber Dritten, etwa die Kennzeichnung von KI-Inhalten, erfüllt der Kunde; Faktor Nord unterstützt ihn technisch.
(5) Änderungen, Abkündigungen und Preisänderungen von KI-Modellen und Diensten Dritter liegen außerhalb des Einflusses von Faktor Nord. Nötige Anpassungen erfolgen im Rahmen der Betreuung oder nach Aufwand.
(6) Faktor Nord nutzt Daten des Kunden nicht zum Training eigener Modelle und wählt, soweit verfügbar, Anbieter und Tarife, die Kundendaten nicht für Training verwenden.